Steckbrief Plastik

Einwegkunststofffondsgesetz

Das Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller von bestimmten Einwegplastikprodukten wie To-Go-Bechern, leichten Tragetaschen, Luftballons und Tabakfiltern zur Zahlung einer Abgabe.
Der Fonds soll die Kommunen bei den Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll entlasten und für Sensibilisierungsmaßnahmen genutzt werden. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Menge der auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Produkte.

Das Gesetz wurde am 11. Mai 2023 verkündet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ab 2025 sollen die betroffenen Plastikhersteller in den vom Umweltbundesamt verwalteten Fonds einzahlen (Berechnungsgrundlage: 2024 in Verkehr gebrachte Produktmenge). Ab 2026 gilt dies auch für Hersteller von Feuerwerkskörpern.

Relevanz für Plastik

Hersteller und Inverkehrbringer von Plastik und Plastikprodukten müssen Teil der Lösung des von ihnen mitverursachten Problems sein. Gemäß dem Verursacherprinzip bedeutet eine ernstzunehmende Herstellerverantwortung u.a. die konsequente Internalisierung der Gesundheits-, Klima- und Umweltkosten von Kunststoffprodukten entlang des gesamten Lebenszyklus. Das EWKFondsG ist ein erster Schritt, um dies in der Abfallwirtschaft umzusetzen.

Exit Plastik Kernforderungen

Die durch das EWKFondsG vorgesehene Kostenübernahme durch Hersteller und Inverkehrbringer ist ein wichtiger erster Schritt zur Umsetzung des Verursacherprinzips. Die Höhe der Abgabe reicht jedoch nicht aus, um eine Lenkungswirkung in Richtung einer Verringerung der Produktion von Einwegplastikprodukten und -verpackungen und damit mehr Ressourcen-, Klima- und Gesundheitsschutz zu erzielen. Es bedarf weiterer gesetzlicher Maßnahmen, um Vermeidung und Wiederverwendung zu fördern und Hersteller und Inverkehrbringer für die Sicherheit und Umweltverträglichkeit ihrer Produkte und Verpackungen über den gesamten Lebenszyklus in die Verantwortung zu nehmen.

Forderungen zum Einwegkunststofffondsgesetz:

  • Policy-Mix mit Fokus auf der Vermeidung von Plastik durch Maßnahmen zur Verringerung der Plastikproduktion sowie zur Vermeidung von Problemverlagerungen, etwa durch den Ersatz von Einwegplastik durch andere Einwegmaterialien wie Papier oder Aluminium. Durch:
    • Einführung einer allgemeinen Einwegverpackungssteuer,
    • konkrete und ambitionierte Verpackungsreduktionsziele,
    • verbindliche Mehrwegquoten in allen Bereichen.
  • Erweiterung der Palette an Plastikprodukten für welche eine Abgabe im Rahmen des EWKFondsG gezahlt werden muss.
  • Ausweitung des Einwegkunststofffonds zu „Anti-Littering-Fonds“, um Einwegprodukte aus anderen Materialien mit einzuschließen (z.B. Aluminiumschalen, Papierverpackungen etc.).
  • Es muss sichergestellt werden, dass Hersteller und Inverkehrbringer die Kosten tragen und diese nicht über höhere Preise auf die Verbraucher*innen abwälzen. Das bedeutet, dass Produkte für Verbraucher*innen durch die Abgaben für den Einwegkunststofffonds oder eine Einwegsteuer nicht teurer werden dürfen).

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