STECKBRIEFPLASTIK: EU-Verordnung über die Beschränkung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik
Die EU-Verordnung über die Beschränkung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik (engl. Restriction of intentionally-added microplastics) verbietet den absichtlichen Zusatz von Mikroplastik zu bestimmten Produkten (z. B. Kosmetika, Füllmaterial für Sportplätze). Sie ist Teil der REACH-Verordnung (EU-Rahmen für Chemikalien) im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Annex XVII). Sobald offiziell verabschiedet, gilt die Verordnung für alle EU-Staaten gleichermaßen und unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.
Nach langer Verhandlung hat das REACH Komitee (zusammengesetzt aus Vertreter*innen der EU-Mitgliedsstaaten) am 26.04.2023 den Gesetzesentwurf der EU-Kommission angenommen. Nach Prüfung durch das EU-Parlament und den Rat der EU ist die Verordnung am 26.07.2023 in Kraft getreten
Die vorgelegte Verordnung ist begrüßenswert. Bedauerlich sind jedoch zu lange Übergangsfristen (z.B. bis zu 12 Jahre für Make-Up, Nagel- und Kosmetikprodukte und 8 Jahre für Sportplätze) und Ausnahmen für flüssige und lösliche Polymere. Das sollte auf nationaler Ebene nachgeschärft werden.
Relevanz für Plastik
Die Verordnung ist ein längst überfälliger Schritt zum Schutz von Gesundheit, Umwelt und Klima. Mikroplastik gelangt z.B. aus Kosmetika über das Abwasser oder als Kunststoffgranulat von Sport- und Spielplätzen in unsere Umwelt. Es reichert sich in Pflanzen, Tieren und Ökosystemen an und ist auch im menschlichen Körper nachzuweisen. Bislang gab es weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Anreiz, um die absichtliche Verwendung von Mikroplastik in Produkten zu regeln. Die Vermeidung von Mikroplastik bedeutet auch, dass weniger Plastik produziert wird, was Ressourcen (insbesondere Öl und Gas) und das Klima schont.
Exit Plastik Forderungen zur Beschränkung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik:
Mikroplastik und die daran anhaftenden oder darin enthaltenen Stoffe gefährden die Gesundheit von Mensch und Ökosystemen. Die Mikroplastik-Beschränkung muss zügig, transparent und konsequent umgesetzt werden und sollte Mikroplastik jeder Konsistenz und Größe umfassen. Zielvorgaben und Maßnahmen zur sicheren Handhabung sowie Regelungen zum Verlust von Kunststoffpellets (Rohmaterial zur Herstellung von Plastikprodukten) müssen die gesamte Lieferkette umfassen.
Die vorgelegte EU-Verordnung ist begrüßenswert. Bedauerlich sind jedoch zu lange Übergangsfristen (z.B. bis zu 12 Jahre für Make-Up, Nagel- und Kosmetikprodukte und 8 Jahre für Sportplätze) und Ausnahmen für flüssige und lösliche Polymere. Deshalb sollte auf nationaler Ebene nachgeschärft werden.
Forderungen zur Beschränkung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik:
- Verbot von Mikroplastik jeder Konsistenz und Größe
- einschließlich Nanoplastik
- einschließlich biologisch abbaubarer und löslicher Polymere
- ohne Festlegung einer Untergrenze
- Zügige Umsetzung der Einsatzverbots
- Keine unnötig langen Übergang-Perioden für die Umsetzung der Beschränkungen, z.B. für Kosmetikprodukte und Sportplätze
- Verschärfung der Zielvorgaben und Maßnahmen zur sicheren Handhabung von Kunststoffpellets entlang der gesamten Lieferkette
- sichere Alternativen
- Alternativen müssen durch unabhängige Institute auf human- und ökotoxikologische Unbedenklichkeit hin überprüft werden
Links
- Kommissions Entwurf zur Mikroplastikbeschränkung:https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/083921/1/consult?lang=en
- Exit Plastik Positionspapier „Mikroplastik“: https://exit-plastik.de/mikroplastik-positionspapier/
- Brief an REACH-Ausschuss vor der Abstimmung über absichtlich zugesetztes Mikroplastik: https://exit-plastik.de/brief-an-reach-ausschuss-vor-der-abstimmung-ueber-absichtlich-zugesetztes-mikroplastik/
- Seite der European Chemicals Agency zu Mikroplastik: https://echa.europa.eu/de/hot-topics/microplastics