Absolute Reduktion des Abfallaufkommens gemäß des Zero-Waste-Prinzips, Forcierung eines qualitativ hochwertigen Recyclings und verbindliche Mindesteinsatzquoten für Rezyklate zur konsequenten Umsetzung der europäischen Abfallhierarchie sowie ein Verbot von Kunststoffmüll-Exporten zu Anlagen mit schlechteren Standards als in Deutschland.
Nach der europäischen Abfallgesetzgebung sollen Abfälle in erster Linie vermieden werden. Deutschland muss in diesem Punkt deutlich nachbessern: In der Bundesrepublik steigen die Mengen an Verpackungsmüll von Jahr zu Jahr an. 227 kg sind es bei uns pro Kopf und Jahr1 – 20 % mehr als im europäischen Durchschnitt2. Die Menge an Kunststoff-Verpackungsmüll wächst seit 1995 unaufhaltsam: Zwischen 1995 und 2017 stieg sie in Deutschland um 105 % an.3 Insgesamt fielen in Deutschland im Jahr 2017 18,7 Millionen Tonnen Verpackungsabfall an4 – Tendenz steigend.5 Angesichts der planetaren Grenzen und der Akkumulation von immer mehr Plastik in der Umwelt muss die Vermeidung von Abfällen oberste Priorität haben.
Die Einführung eines Abfallvermeidungsziels, wie es bereits während der Erarbeitung des Europäischen Kreislaufwirtschaftspakets diskutiert wurde, muss ein Kernelement für diesen Richtungswechsel sein und sorgt auch für Verbindlichkeit hin zu weniger Abfall. Für Verpackungsabfälle sollte ein Abfallvermeidungsziel von maximal 90 kg pro Kopf und Jahr ab dem Jahr 2030 festgelegt werden.
Für den Weg hin zu einer echten Kreislaufwirtschaft muss außerdem ein Recycling ermöglicht und Stoffkreisläufe geschlossen werden. Egal ob Milch- oder Saftkarton, beschichtetes Butterbrotpapier oder Arzneimittelpapier: Verbundstoffe erschweren die Sortierung von Verpackungen und das anschließende Recycling. Dennoch nimmt der Einsatz solcher Verpackungen tendenziell eher zu als ab. Die verschiedenen Materialien sind nur mit großem Aufwand voneinander zu trennen, weshalb solche Verbundverpackungen meistens verbrannt und nicht recycelt werden.6 Ähnliches gilt für den Einsatz von nicht recycelbaren Mehrkomponentenkunststoffen in anderen Produktgruppen. Recyclingfähige Alternativen sind beispielsweise Sportschuhe, die nur aus einem Kunststoff bestehen. Wir brauchen deshalb Mindeststandards zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen und Produkten die vom Gesetzgeber verbindlich vorgegeben werden müssen (siehe auch Forderung 6). Um die Nachfrage nach Rezyklaten dauerhaft anzukurbeln, müssen außerdem Mindesteinsatzquoten für Recyclingmaterialien in bestimmten Verpackungs- und Produktgruppen vorgegeben werden (Minimal-Content-Ansatz).
Insbesondere Hersteller und Inverkehrbringer unökologischer Verpackungen müssen gemäß einer konsequent umgesetzten EPR stärker in die Pflicht genommen werden (siehe auch Forderung 2). Hierzu braucht es ökonomische Anreize, entweder durch eine deutliche Steigerung der Lizenzentgelte oder eine Ressourcenabgabe. Eine ausreichende Lenkungswirkung ist durch die den Dualen Systemen überlassene „ökologische Ausgestaltung von Lizenzentgelten“ nicht gegeben. Umgekehrt sollten abfallarme Mehrwegverpackungen finanziell bessergestellt und gefördert werden, beispielsweise durch einen erniedrigten Mehrwertsteuersatz.
Bei der Abfallverwertung gilt es das Näheprinzip zu stärken. Deutschland gehört zu den Industrieländern, in denen besonders viele Kunststoffabfälle anfallen und die bislang besonders viel Plastikmüll exportiert haben. Allein 2018 wurden 132.000 Tonnen Plastikabfall nach Malaysia, 68.000 Tonnen nach Indien und 64.000 Tonnen nach Indonesien verfrachtet.7 Der Handel wurde 2019 fortgesetzt, von Januar bis Oktober waren es bereits mehr als 139.000 Tonnen Plastikabfälle, die nach Malaysia exportiert wurden.8 Grundsätzlich sollte die Ausfuhr von Kunststoffabfall nur dann erlaubt sein, wenn im Zielland mindestens deutsche Entsorgungs- und Recyclingstandards nachweislich eingehalten werden. In vielen Schwellen- und Entwicklungsländern wird durch Mangel an geeigneten Strukturen und Kontrollen nicht ausreichend sorgsam mit Kunststoffabfällen umgegangen – mit schwerwiegenden Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. So wird durch den Export von Altkunststoffen in Länder mit unterentwickelten oder gar keinen Entsorgungsstrukturen auch das weltweite Problem von Plastikmüll in den Meeren weiter verschärft.
Die im Mai 2019 beschlossene Überarbeitung der Baseler Konvention hinsichtlich einer Notifizierungspflicht für schadstoffhaltige und unsortierte Kunststoffabfälle ist deshalb zu begrüßen. Die Änderungen bedeuten, dass kontaminierte, gemischte oder nicht recyclingfähige Kunststoffabfälle zu den vorher genehmigungspflichtigen Exporten zählen. Die Bundesregierung muss maßgeblich zur Umsetzung der in diesem Rahmen getroffenen Vereinbarungen beitragen. Dazu sind verstärkte Kontrollen in der Abfallwirtschaft nötig und ein besonderer Fokus muss auf Abfallexporten liegen.
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