Verbot des Einsatzes von gesundheits-, umwelt- und klimagefährdenden Schadstoffen bei der Herstellung von Kunststoffverpackungen und -produkten.

Wie bei der Herstellung von Plastik als Grundstoff (siehe Forderung 15), werden auch bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffprodukten häufig zusätzliche Chemikalien zugeführt, um bestimmte Produkteigenschaften zu erreichen. Dies sind zum Beispiel Flammschutzmittel in Elektrogeräten oder Polstermöbeln, Duftstoffe bei Puppen oder wasserabweisende per- und polyfluorierte Chemikalien (PFCs) bei Outdoor-Bekleidung. Viele dieser Stoffe sind persistent, also in der Umwelt schwer abbaubar, und gesundheitsschädigend; sie gelten als krebserregend, fortpflanzungsschädigend, erbgutverändernd oder sind als EDCs hormonell wirksam (siehe auch Forderung 15). Eine Vielzahl an Chemikalien kommen bei der Herstellung zum Einsatz, darunter einige Pestizid- und Biozid-Wirkstoffe, Schwermetalle sowie Industriechemikalien wie z.B. polychlorierte Biphenyle (PCB), Bisphenol A oder andere Bisphenole.1 Bei den Produktions- und Verbrennungsprozessen können zudem unerwünschte und nicht intendierte Nebenprodukte entstehen, wie hochgiftige Dioxine und Furane oder polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).2 Der Einsatz von Schadstoffen in Kunststoffverpackungen und -produkten erschwert zudem den Recycling-Prozess und eine saubere Kreislaufwirtschaft (siehe auch Forderung 6).3

Um Mensch und Umwelt zu schützen und den Arbeitsschutz sowie eine sichere Kreislaufführung zu gewährleisten, muss, analog zum Herstellungsprozess des Grundstoffes (siehe Forderung 15), auch bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffverpackungen und -produkten der Einsatz von gesundheits-, klima- und umweltgefährdenden Schadstoffen verboten werden. Das Vorsorgeprinzip ist hier anzuwenden. Gleich hohe Schutzstandards gegenüber EDCs und anderen gefährlichen Stoffen werden benötigt, die in allen Produktions- bzw. Nutzungsphasen gelten. Ein besonderes Augenmerk muss auf dem Schutz von besonders gefährdeten Gruppen wie Schwangeren und Kindern liegen, die in zu hohem Maße gefährlichen Stoffen in Plastikprodukten ausgesetzt sind.4 Chemikalien mit hormonell wirksamen und anderen schädigenden Eigenschaften müssen insbesondere in Kunststoffprodukten für Kinder und für Schwangere verboten werden.

Ein Produktdesign ist erforderlich, welches gesundheits-, klima- und umweltgefährdende Stoffzugaben bei der Produktherstellung überflüssig macht (siehe Forderung 6).

Grundsätzlich muss eine vollständige Deklaration und Offenlegung der in den Produkten/Verpackungen enthaltenen und bei der Verarbeitung verwendeten Stoffe erfolgen (siehe auch Forderung 3, Forderung 6 und Forderung 15). Außerdem brauchen wir eine Produktverantwortung bei Produzenten und Handel (siehe Forderung 2). Jeder Anbieter muss Verbraucherinformationen über die Inhaltsstoffe seiner Produkte, inklusive der Verpackung, zur Verfügung stellen. Das Prinzip der Umkehr der Beweislast muss auch hier gelten (siehe auch Forderung 2, Forderung 8 und Forderung 15).

Dies dient der sichereren Handhabung entlang der Produktionskette, dem Arbeitsschutz, dem Schutz von Verbraucher*innen und einem besseren und saubereren Recycling sowie der Abfallhandhabung.

1 Hahladakisa et al. 2018

2 UBA 2016

3 Straková et al. 2018

4 EEB o. J.