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Nachhaltiges Produktdesign, das Langlebigkeit, Wiederverwendung, Reparaturfähigkeit und Recyclingfähigkeit von Kunststoff-Produkten und -Verpackungen gewährleistet, in relevanten gesetzlichen Regelwerken implementieren.

Nachhaltiges Produktdesign ist eine wesentliche Voraussetzung, um langfristig eine Kunststoffwende zu erreichen. Ein Kernelement ist hierbei, dass Produkte sämtliche Erfordernisse für eine Kreislauffähigkeit erfüllen. Viele Kunststoffprodukte lassen sich bisher nicht oder nur unter erheblichen Qualitätseinbußen in die Produktionsprozesse zurückführen. Eine optimale Kreislaufführung mit möglichst qualitativ hochwertigen sortenreinen Rezyklaten ist bisher die Ausnahme. Ein Grund hierfür ist beispielsweise, dass fossile Rohstoffe nach wie vor auf dem Weltmarkt zu kostengünstig sind, somit die Nachfrage nach Kunststoff-Rezyklaten stagniert und auch die Entwicklung von für eine Kreislaufwirtschaft optimierten Produkten erhält keine ausreichend starken Impulse.

Die notwendige Kunststoffvermeidung in Produktion und Handel wird nicht alleinig durch freiwillige Maßnahmen der Marktteilnehmer erreicht werden. Auch, dass ein Verzicht der Nutzung von Kunststoffen in absehbarer Zeit, z.B. auf Grund ökonomischer Gründe oder des fehlenden Nachschubs an fossilen Rohstoffen stattfindet, ist wenig wahrscheinlich. Vielmehr muss die Bundesregierung gesetzliche Vorgaben für das Produktdesign hinsichtlich Langlebigkeit, Wiederverwendung, Reparaturfähigkeit und zur Verwendung von kreislauffähigen ökologisch verträglichen Materialien treffen. Sie muss auch eine verbindliche und ambitioniertere EPR durchsetzen, um nachhaltiges Produktdesign gegenüber unökologischen Alternativen zu stärken (siehe auch Forderung 2). Es ist unabdingbar, dass die Recyclingfähigkeit in einschlägigen rechtlichen Rahmensetzungen verankert wird.

Eindeutige Vorgaben für das Produktdesign müssen sowohl auf nationaler Ebene, beispielsweise in das Verpackungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz, als auch auf europäischer Ebene in die Ökodesign-Richtlinie, Eingang finden. Verbindliche Standards zur Recyclingfähigkeit (vgl. CEN-CLC/TC 10) von Kunststoffverpackungen und -produkten müssen durch die Bundesregierung in ihren Rechtssetzungen berücksichtigt werden und die Nichteinhaltung sanktioniert werden.

Das Ökodesign muss für Produkte wie Elektrogeräte oberste Priorität haben, damit sie wiederverwendet und repariert werden können. Durch ein „Recht auf Reparatur“ soll eine preiswerte Reparatur und somit die Wiederverwendung von Elektrogeräten garantiert werden. Auch braucht es hier verbindliche Mindeststandards zur Recyclingfähigkeit sowie jeweils getrennte Recyclingquoten für darin verbaute Kunststoffe und Technologiemetalle.

Darüber hinaus gilt es Mindestquoten für den Rezyklat-Einsatz sowie verbindliche Kennzeichnungspflichten der verwendeten Materialien einzuführen (siehe auch Forderung 3, Forderung 7, Forderung 13 und Forderung 15), um ein optimales Recycling oder sichere Verwertung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung, dass sämtliche Informationen zu problematischen Stoffen zentral, z.B. in den Abfalldatenbanken, bereitgestellt werden, um zu verhindern, dass giftige Stoffe im Kreislauf gehalten werden. Eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft kann es nur dann geben, wenn umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe nicht mehr in den Recyclingkreislauf gelangen. Weil Verbundstoffe und Mehrkomponentenkunststoffe das Recycling erschweren ist es erforderlich, dass der Einsatz dieser Stoffe durch die Vorgabe von Mindeststandards zur Recyclingfähigkeit verringert wird (siehe auch Forderung 13).

Es ist zwingend erforderlich sicherzustellen, dass sämtliche Informationen zu problematischen Stoffen entlang der Lieferkette dokumentiert und deklariert werden (siehe auch Forderung 3). Dies zeigt eindrücklich die Studie „Toxic Soup: Dioxins in Plastic Toys“1 die von den europäischen NGOs ARNIKA, IPEN, BUND und HEAL im November 2018 vorgelegt wurde: In Produkten aus recycelten Kunststoffabfällen wurden alarmierend hohe Werte an bromierten Dioxinen nachgewiesen. Kunststoffprodukte müssen in Abhängigkeit vom Gehalt gefährlicher Stoffe im Rahmen des europäischen Abfallartenkatalogs separat erfasst und gezielt einer korrekten Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden, so dass ein „toxic recycling“ verhindert wird. Grundsätzlich sollte der Einsatz von gesundheits-, klima- und umweltgefährdenden Stoffen in der Herstellung von Kunststoff-Grundstoffen und von Kunststoffprodukten und -verpackungen verboten werden (siehe Forderung 7 und Forderung 15). Der Einsatz solcher Stoffe sollte durch entsprechendes Produktdesign überflüssig sein (siehe auch Forderung 7).

Um zu gewährleisten, dass giftige Stoffe nicht im Kreislauf gehalten werden, ist zudem ein Recyclingverbot von Kunststoffen die persistente (POPs) und/oder besonders besorgniserregende (SVHC) Stoffe enthalten zu fordern. Entsprechende Produkte müssen separat gesammelt und einer sicheren Verwertung zugeführt werden, eine spezifische Kennzeichnung dieser Produkte könnte hierfür erforderlich sein.

Als biologisch abbaubar gekennzeichnete Kunststoffe stellen ein Problem in den Recyclingprozessen dar. In den existierenden Sammelstrukturen, Sortier- und Verwertungsverfahren besteht aktuell keine sinnvolle Möglichkeit der stofflichen Nutzung. Demzufolge tragen diese Materialien nicht zu einer Kreislaufwirtschaft bei und befördern nicht ein nachhaltiges Produktdesign. Die aktuellen Strukturen gewährleisten keine sachgerechte Verwertung und führen regelmäßig zu massiven Störungen etablierter Verwertungsverfahren, beispielsweise durch lange Verweildauer in Kompostierungsprozessen oder bei der Biogasgewinnung, fehlende Unterscheidbarkeit von nicht abbaubaren Kunststoffen und Kontamination von Stoffströmen klassischer Polymere (siehe auch Forderung 3).

Weitere Faktoren die durch eine Optimierung im Produktdesign in Bezug auf den gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden müssen, sind:

  • Absolute Minimierung des Ressourceneinsatzes (Material, Energie, Wasser, Land) – vergleichende Lebenszyklusanalysen (Life Cycle Assessment bzw. LCAs), Umwelt-Produktdeklarationen (Environmental Product Declarations bzw. EPDs), o.Ä.
  • Verhindern der Einträge von Kunststoffen in die Umwelt, z.B. die Emissionen von Mikroplastik durch die Produktnutzung und Verwitterung (Bsp. Reifenabrieb)
  • Ressourcen einsparen durch Mehrwegkonzepte und Vermeidung von Littering

1 Petrlik et al. 2018

  • Alle 15 Kernforderungen im Überblick5. Februar 2020 - 12:54
  • Forderung 1: Kunststoff-Verbrauch eindämmen5. Februar 2020 - 12:43
  • Forderung 2: Hersteller und Inverkehrbringer haften für Schäden5. Februar 2020 - 12:42
  • Forderung 3: Aufklärung, Transparenz und Informationsvermittlung5. Februar 2020 - 12:41
  • Forderung 4: Weltweites Abkommen gegen die Kunststoff-Flut5. Februar 2020 - 12:40
  • Forderung 5: Einweg stoppen5. Februar 2020 - 12:37
  • Forderung 6: Nachhaltiges Produktdesign5. Februar 2020 - 12:30
  • Forderung 7: Produktherstellung ohne Schadstoffe5. Februar 2020 - 12:27
  • Forderung 8: Primäres Mikroplastik verbieten5. Februar 2020 - 12:19
  • Forderung 9: Kunststoff-Einsatz in der Logistikkette eindämmen5. Februar 2020 - 12:07
  • Forderung 10: Freisetzung von Mikroplastik durch Kunststoff-Nutzung verhindern5. Februar 2020 - 12:05
  • Forderung 11: Vorrang für Mehrweg5. Februar 2020 - 11:50
  • Forderung 12: Kunststoff-Eintrag auf See begrenzen5. Februar 2020 - 11:48
  • Forderung 13: Abfall vermeiden5. Februar 2020 - 11:43
  • Forderung 14: Einsatz von Rohstoffen reduzieren5. Februar 2020 - 11:33
  • Forderung 15: Schadstoffe im Rohmaterial verbieten5. Februar 2020 - 11:31
Das Bündnis ist Teil der weltweiten Bewegung

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